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Die Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen
Verfahren (Sozialgericht)
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Die
Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen Verfahren
Die
Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige,
von den Verwaltungsbehörden getrennte,
besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten (*1)
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der
Landwirte,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung,
der sozialen und der privaten Pflegeversicherung
(Ausnahme: Kündigung von Versorgungsverträgen,
die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser
gelten),
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
(Ausnahme: Streitigkeiten aufgrund der Überwachung
der Maßnahmen zur Prävention durch
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung),
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit,
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
wie Künstlersozialversicherung,
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
(z. B. Kriegsopfer- und Soldatenversorgung,
Opferentschädigung, Impfschäden),
jedoch ohne Kriegsopferfürsorge,
bei der Feststellung von Behinderungen und
ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher
Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung,
Berichtigung und Einziehung von Ausweisen
nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(vormals: Schwerbehindertengesetz),
die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes
entstehen,
die im Zusammenhang mit den im Dritten und
Vierten Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz
geregelten Aufgaben der Hauptzollämter
entstehen,
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor
diesen Gerichten eröffnet wird, zum Beispiel
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden
auch über privatrechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung,
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden. Teile des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen finden keine
Anwendung. Entsprechendes gilt für die
soziale und private Pflegeversicherung. Der
Bereich der privaten Krankenversicherung fällt
in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte
usw.).
Zusammenfassend:
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
fallen (traditionell) in den Zuständigkeitsbereich
der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In dem übrigen
weiten Bereich des Sozialrechts sind von den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wie eingangs
dargelegt überwiegend Sachverhalte zu
prüfen und zu ermitteln, die den Gesundheitszustand
beziehungsweise Körperschaden und das
Ausmaß bestehender Funktionsstörungen
rechtssuchender Patienten betreffen.
Die
Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von
Amts wegen
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von
Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
Dies bedeutet vor allem, dass alsbald nach
Eingang einer Klage eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht sowie
von der Wahrung des Sozialgeheimnisses angefordert
wird, damit das Gericht seiner Ermittlungspflicht
nachkommen kann. (*2)
Liegen die erbetenen Erklärungen dann
vor, hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen
Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen,
die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst
in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
um
Mitteilung von Urkunden ersuchen,
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,
Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder
beiziehen,
Auskünfte jeder Art einholen,
Zeugen und Sachverständige in geeigneten
Fällen vernehmen,
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung
durch Sachverständige anordnen und ausführen,
andere beiladen,
einen Termin anberaumen, das persönliche
Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen
und den Sachverhalt mit diesen zu erörtern.
(*3)
Befundberichtanforderung
Am Beginn der Ermittlungen steht die Anforderung
von Befundberichten. Der Arzt erhält
für die Ausstellung des Befundscheines
oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft
ohne nähere gutachtliche Äußerung
10.- bis 20.- Euro. Bei einer außergewöhnlich
umfangreichen Tätigkeit können bis
zu 35.- Euro an Entschädigung geleistet
werden. (*4)
Bedauerlich ist, dass sich die Rechtsprechung
uneins ist (*5), ob zusätzlich 2.- Euro
an Schreibgebühren pro Seite sowie 0,50
Euro für den Durchschlag zu erbringen
sind. Die Praxis scheint sich dahingehend
entwickelt zu haben, dass die diversen Sozialleistungsträger,
vor allem die Versorgungsverwaltung, nach
ministeriellen Vorgaben keine Schreibgebühren
erstatten, während die Sozialgerichte
diese regelmäßig übernehmen.
Missbilligt worden ist jedoch von Seiten der
Gerichte, dass Ärzte im Rahmen von Protestaktionen
lediglich diktierte Tonträger anstelle
von Befundberichten eingesandt haben. (*6)
In
Ausnahmefällen erbitten die Sozialgerichte
von den behandelnden Ärzten anstelle
eines Befundberichtes auch eine kurzgutachtliche
Äußerung: Der Arzt erhält
für das Zeugnis über einen ärztlichen
Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung
oder für ein Formbogengutachten, wenn
sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben
und Befund beschränken und nur ein kurzes
Gutachten erfordern, 30.- Euro. Bei einer
außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit
sind 60.- Euro an Entschädigung vorgesehen.
Das
Mitsenden von Krankenpapieren, Fremdbefunden,
Röntgenaufnahmen und so weiter ist regelmäßig
erwünscht. Die Originale werden jedoch
dann meist erst nach Abschluss des Verfahrens
zurückgegeben. Reicht der Arzt stattdessen
selbstgefertigte Kopien ein, sind diese mit
0,50 Euro zu vergüten.
Anforderung
von Krankenhausunterlagen
In der überwiegenden Zahl der Fälle
wird nach stationären Behandlungsmaßnahmen
nur um die entsprechenden Entlassungsberichte
ersucht. Gelegentlich ist jedoch die gesamte
Krankenakte erforderlich, zum Beispiel wenn
Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
streitig sind und die Krankenakte auch Hinweise
auf den zeitlichen Hilfebedarf (Hilfen bei
der Körperhygiene, Ernährung und
Mobilität) enthält. Auch insoweit
ist dies von der erteilten Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht gedeckt.
Vereinzelt ist festzustellen, dass Krankenhausträger
auch von den Sozialgerichten den Nachweis
erbitten, dass eine entsprechende Entbindungserklärung
vorliegt. Dieses legitime Vorbringen führt
dann regelmäßig zu einer gewissen
Verfahrensverzögerung. Einige große
Krankenhäuser sind dazu übergegangen,
den Sozialgerichten grundsätzlich mitzuteilen,
ob sie immer eine Kopie der Entbindungserklärung
wünschen oder darauf vertrauen, dass
die Sozialgerichte nur mit dem entsprechenden
Einverständnis der Kläger Unterlagen
anfordern.
Für
den Bereich der Psychiatrie ist anzumerken,
dass hier nicht nur objektive Vorgänge
dokumentiert sind, sondern sich auch subjektive
Unterlagen in der Krankenakte befinden. Außerdem
finden sich vielfach Berichte über Dritte,
die in einer Beziehung zu dem Patienten stehen.
Insoweit müssen sich auch die Sozialgerichte
darauf verweisen lassen, dass ihnen nur die
objektiven Berichte zugänglich zu machen
sind, nicht jedoch die komplette Krankenakte.
In folgenden immer wiederkehrenden Fallkonstellationen
wirkt sich dies gelegentlich nachteilig aus:
Der Sozialhilfeträger, zugleich Träger
eines Bezirkskrankenhauses, klagt gegen die
gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von
Heilbehandlungskosten anlässlich der
Behandlung eines Patienten im Einzelfall.
Mit Einverständnis des Patienten (oder
dessen Betreuers) ersucht das Sozialgericht
um die Krankenunterlagen, zumindest um die
objektiven Berichte. Diese werden jedoch von
dem Bezirkskrankenhaus nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang zur Verfügung
gestellt. Hier besteht dann die Gefahr, dass
der Sozialhilfeträger in dem sozialgerichtlichen
Verfahren aus Gründen der Beweislast
unterliegt, weil er in seiner Eigenschaft
als Krankenhausträger nicht ausreichend
mitgewirkt hat.
Einholung
von ärztlichen Gutachten
Liegen die erforderlichen Befundberichte und
Krankenunterlagen dem Gericht vor, ist in
vielen Verfahren der nächste Schritt
die Begutachtung durch einen ärztlichen
Sachverständigen anzuordnen. Hierbei
sind mehrere Vorgehensweisen denkbar: Erscheinen
die eingeholten Materialien ausreichend aussagekräftig,
wird ein ärztlicher Gutachter mit der
Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage beauftragt.
In der täglichen Praxis der Sozialgerichte
ist dies jedoch eher die Ausnahme. Meist ist
eine Untersuchung des Klägers erforderlich.
Diese Untersuchung erfolgt, je nach Arbeitsstil
des zuständigen Vorsitzenden, entweder
in der Räumen des Sozialgerichts mit
sich anschließender mündlicher
Verhandlung; diese so genannten "Termingutachten"
haben den Vorteil der Verfahrensbeschleunigung,
werden aber von Beteiligten immer wieder als
zu wenig fundiert bemängelt. Oder der
Vorsitzende beauftragt einen externen Gutachter
(sei es einen niedergelassenen Arzt oder einen
Kliniker), der dann den Kläger zu sich
einbestellt und nach den erforderlichen Untersuchungen
das schriftliche Gutachten erstellt. Letzteres
bietet mehr Qualität, kostet aber auch
zusätzlich Zeit.
Zur
Auswahl der Gutachter durch das Sozialgericht:
Ärzte, die als Gutachter tätig werden
wollen, können sich an die jeweiligen
Präsidenten der Sozialgerichte wenden
und unter Darlegung ihrer bisherigen beruflichen
Erfahrungen um entsprechende Gutachtensaufträge
bitten. In vielen Fällen werden mit diesen
dann Honorarvereinbarungen geschlossen, um
nicht jedes Gutachten einzeln nach Maßgabe
des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)
abrechnen zu müssen. Die Auswahl als
Gutachter in einem bestimmten Rechtsstreit
erfolgt durch den Vorsitzenden der jeweils
zuständigen Kammer des Sozialgerichts.
Hierbei spielen Faktoren wie bereits bekannte
Qualifikation, Fachgebiet und Ortsnähe
zu dem Kläger eine Rolle. Aber auch Wünsche
nach mehr Gutachten oder weniger bei Überlastung
werden berücksichtigt. "Neue"
Gutachter werden in der Praxis "ausprobiert"
und empfehlen sich durch eine entsprechende
Qualität weiter.
Betrachtet
man das sozialgerichtliche Verfahren, das
bisher wesentlich durch die von Amts wegen
gebotene Ermittlungstätigkeit des Vorsitzenden
Richters gekennzeichnet ist, aus der Sicht
des Steuerzahlers (das sozialgerichtliche
Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei),
so wird deutlich, dass es sich hierbei um
eine "teure" Gerichtsbarkeit zur
Sicherung des sozialen Friedens handelt: Ein
durchschnittliches Verfahren ist mit etwa
2500.- bis 3000.- Euro zu veranschlagen, berücksichtigt
man nicht nur die Kosten der ärztlichen
Befundberichterstellung und Gutachtenstätigkeit,
sondern auch die allgemeinen Gerichtskosten
(richterliches und nichtrichterliches Personal,
Bibliothek, Kosten der Kommunikation via Telefon,
Brief, Internet usw.).
Wunschgutachter
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt eine
besondere Möglichkeit der Auswahl ärztlicher
Gutachter für den Kläger: Auf Antrag
des Versicherten, Behinderten, des Versorgungsberechtigten
oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt
gutachtlich gehört werden. (*7) Die Anhörung
wird regelmäßig davon abhängig
gemacht, dass der Antragsteller die Kosten
der Begutachtung vorschießt und vorbehaltlich
einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig
trägt.
Benennt ein Kläger einen Arzt als Gutachter
seiner Wahl (Wunschgutachter), werden diesem
die Akten mit der Frage zugeleitet, mit welchen
Kosten in etwa zu rechnen ist. Anschließend
wird der Kläger gebeten, einen ausreichenden
Kostenvorschuss einzuzahlen. Erst nach Eingang
des Vorschusses erhält der benannte Gutachter
von Seiten des Gerichts den Auftrag, das Gutachten
zu erstellen.
Hierbei
sind im gerichtlichen Alltag zwei häufig
auftretende Problemkreise festzustellen: Wird
der eigene Hausarzt als Gutachter benannt,
sieht sich dieser unmittelbar mit dem Klagebegehren
des Patienten konfrontiert (zum Beispiel Rente
wegen voller Erwerbsminderung). Kommt der
Hausarzt als Gutachter dann zu dem Ergebnis,
dass nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt,
ist das zukünftige Verhältnis zwischen
Arzt und Patient regelmäßig belastet.
In Fällen wie diesem empfiehlt es sich
mit dem Gericht vorab Kontakt aufzunehmen,
um nach Möglichkeit von der Tätigkeit
als Gutachter entbunden zu werden.
Zum
anderen werden immer wieder Gutachter benannt,
die an der Spitze großer Häuser
stehen oder aufgrund ihrer Leistungen in den
Medien allgemein bekannt gemacht worden sind.
Der Wunsch nach einem solchen namhaften Gutachter
führt vielfach zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung,
da dieser Gutachterkreis oftmals mit vorrangigen
Aufgaben befasst ist. Sollte ein Gutachten
nicht in angemessener Zeit erstellt werden
können, kann der benannte Gutachter auch
hier um Entbindung von dem Gutachtensauftrag
ersuchen. Hält der Kläger dennoch
an seinem Wunschgutachter fest, ist die hieraus
entstehende Zeitverzögerung hinzunehmen.
Denn das Gericht kann den Antrag auf Anhörung
eines bestimmten Arztes nur dann ablehnen,
wenn durch die Zulassung die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert werden würde
und der Antrag nach der freien Überzeugung
des Gerichts in der Absicht, das Verfahren
zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit
nicht früher vorgebracht worden ist.
Einvernahme
von Ärzten auf Antrag von Verwaltungsbehörden
Die bisher dargestellten Fallkonstellationen
sind durch ein konstruktives Miteinander zwischen
den Sozialgerichten und der Ärzteschaft
gekennzeichnet, um im Interesse der rechtssuchenden
Kläger durch eine ordnungsgemäße
Sachverhaltsaufklärung und Begutachtung
ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall zu erzielen.
Gelegentlich kommt es jedoch auch zu Kontroversen
bei der Entschädigung ärztlicher
Leistungen (*8) oder zum Beispiel dann, wenn
im Auftrag von Sozialleistungsträgern
Ärzte gegebenenfalls zwangsweise einvernommen
werden müssen. Werden die Kosten nicht
in dem Umfang erstattet, wie sie der Arzt
als Gutachter in Rechnung gestellt hat, kann
die förmliche Kostenfestsetzung durch
den Urkundsbeamten des Gerichts beantragt
werden. Gegen dessen Entscheidung kann binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Erinnerung zum
Kostenrichter eingelegt werden, der endgültig
entscheidet.
Die
Einvernahme von Ärzten auf Antrag von
Sozialleistungsträgern oder Verwaltungsbehörden,
vor allem der Versorgungsverwaltung, hat seit
etwa Oktober des Jahres 2001 sprunghaft zugenommen.
Allein am Sozialgericht Augsburg sind in den
letzten neun Monaten (d.h. im Zeitraum 10/01
bis 07/02) 181 entsprechende Ersuchen eingereicht
worden. Hintergrund ist ein Protestaufruf
des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V.
gewesen, der die Höhe der Entschädigung
von Befundberichten durch die Versorgungsverwaltung
als zu niedrig erachtet hat. Folge war, dass
Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz
(nunmehr: SGB IX) mangels entsprechender Unterlagen
durch die Versorgungsämter nicht getroffen
werden konnten. Diese haben sich dann im Interesse
der betroffenen Behinderten und Schwerbehinderten
an die Sozialgerichte mit der Bitte um Einvernahme
des auskunftspflichtigen behandelnden Arztes
gewandt. Im Regelfall haben die Ärzte
dann dort die Befundberichte ordnungsgemäß
erstellt und eingereicht. Bei einigen wenigen
Ärzten sind jedoch wegen der Weigerung
Befundberichte zu den gesetzlich vorgesehenen
Entschädigungssätzen zu erstellen,
Ordnungsgelder zwischen 100.- und 1.000.-
Euro verhängt worden. (*9) Der Kern der
Problematik ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber
die Entschädigungssätze nach dem
ZSEG mit Einführung des Euro zum 01.01.2002
geringfügig abgerundet hat. Ärzte
können gegenwärtig Befundberichte
über ihre Patienten regelmäßig
nicht mehr kostendeckend erstellen, da an
tatsächlichen Kosten bei ordnungsgemäßer
Erledigung insgesamt etwa 30.- Euro zu schätzen
sind. Insoweit müsste wiederum der Gesetzgeber
zugunsten der Ärzteschaft tätig
werden.
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