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17.07.2010

 

 

 


Soziale Netzwerke


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Medizinrecht

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Die Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen
Verfahren (Sozialgericht)

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Die Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.


Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (*1)
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung (Ausnahme: Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser gelten),
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung (Ausnahme: Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung),
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit,
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung wie Künstlersozialversicherung,
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (z. B. Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Opferentschädigung, Impfschäden), jedoch ohne Kriegsopferfürsorge,
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vormals: Schwerbehindertengesetz),
die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen,
die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird, zum Beispiel Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Teile des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. Entsprechendes gilt für die soziale und private Pflegeversicherung. Der Bereich der privaten Krankenversicherung fällt in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte usw.).

Zusammenfassend:
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz fallen (traditionell) in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In dem übrigen weiten Bereich des Sozialrechts sind von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wie eingangs dargelegt überwiegend Sachverhalte zu prüfen und zu ermitteln, die den Gesundheitszustand beziehungsweise Körperschaden und das Ausmaß bestehender Funktionsstörungen rechtssuchender Patienten betreffen.

Die Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Dies bedeutet vor allem, dass alsbald nach Eingang einer Klage eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie von der Wahrung des Sozialgeheimnisses angefordert wird, damit das Gericht seiner Ermittlungspflicht nachkommen kann. (*2)
Liegen die erbetenen Erklärungen dann vor, hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere

um Mitteilung von Urkunden ersuchen,
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
Auskünfte jeder Art einholen,
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen,
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
andere beiladen,
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen zu erörtern. (*3)

Befundberichtanforderung
Am Beginn der Ermittlungen steht die Anforderung von Befundberichten. Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 10.- bis 20.- Euro. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit können bis zu 35.- Euro an Entschädigung geleistet werden. (*4)
Bedauerlich ist, dass sich die Rechtsprechung uneins ist (*5), ob zusätzlich 2.- Euro an Schreibgebühren pro Seite sowie 0,50 Euro für den Durchschlag zu erbringen sind. Die Praxis scheint sich dahingehend entwickelt zu haben, dass die diversen Sozialleistungsträger, vor allem die Versorgungsverwaltung, nach ministeriellen Vorgaben keine Schreibgebühren erstatten, während die Sozialgerichte diese regelmäßig übernehmen. Missbilligt worden ist jedoch von Seiten der Gerichte, dass Ärzte im Rahmen von Protestaktionen lediglich diktierte Tonträger anstelle von Befundberichten eingesandt haben. (*6)

In Ausnahmefällen erbitten die Sozialgerichte von den behandelnden Ärzten anstelle eines Befundberichtes auch eine kurzgutachtliche Äußerung: Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern, 30.- Euro. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit sind 60.- Euro an Entschädigung vorgesehen.

Das Mitsenden von Krankenpapieren, Fremdbefunden, Röntgenaufnahmen und so weiter ist regelmäßig erwünscht. Die Originale werden jedoch dann meist erst nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben. Reicht der Arzt stattdessen selbstgefertigte Kopien ein, sind diese mit 0,50 Euro zu vergüten.

Anforderung von Krankenhausunterlagen
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird nach stationären Behandlungsmaßnahmen nur um die entsprechenden Entlassungsberichte ersucht. Gelegentlich ist jedoch die gesamte Krankenakte erforderlich, zum Beispiel wenn Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz streitig sind und die Krankenakte auch Hinweise auf den zeitlichen Hilfebedarf (Hilfen bei der Körperhygiene, Ernährung und Mobilität) enthält. Auch insoweit ist dies von der erteilten Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gedeckt.
Vereinzelt ist festzustellen, dass Krankenhausträger auch von den Sozialgerichten den Nachweis erbitten, dass eine entsprechende Entbindungserklärung vorliegt. Dieses legitime Vorbringen führt dann regelmäßig zu einer gewissen Verfahrensverzögerung. Einige große Krankenhäuser sind dazu übergegangen, den Sozialgerichten grundsätzlich mitzuteilen, ob sie immer eine Kopie der Entbindungserklärung wünschen oder darauf vertrauen, dass die Sozialgerichte nur mit dem entsprechenden Einverständnis der Kläger Unterlagen anfordern.

Für den Bereich der Psychiatrie ist anzumerken, dass hier nicht nur objektive Vorgänge dokumentiert sind, sondern sich auch subjektive Unterlagen in der Krankenakte befinden. Außerdem finden sich vielfach Berichte über Dritte, die in einer Beziehung zu dem Patienten stehen. Insoweit müssen sich auch die Sozialgerichte darauf verweisen lassen, dass ihnen nur die objektiven Berichte zugänglich zu machen sind, nicht jedoch die komplette Krankenakte. In folgenden immer wiederkehrenden Fallkonstellationen wirkt sich dies gelegentlich nachteilig aus: Der Sozialhilfeträger, zugleich Träger eines Bezirkskrankenhauses, klagt gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von Heilbehandlungskosten anlässlich der Behandlung eines Patienten im Einzelfall. Mit Einverständnis des Patienten (oder dessen Betreuers) ersucht das Sozialgericht um die Krankenunterlagen, zumindest um die objektiven Berichte. Diese werden jedoch von dem Bezirkskrankenhaus nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Hier besteht dann die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger in dem sozialgerichtlichen Verfahren aus Gründen der Beweislast unterliegt, weil er in seiner Eigenschaft als Krankenhausträger nicht ausreichend mitgewirkt hat.

Einholung von ärztlichen Gutachten
Liegen die erforderlichen Befundberichte und Krankenunterlagen dem Gericht vor, ist in vielen Verfahren der nächste Schritt die Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen anzuordnen. Hierbei sind mehrere Vorgehensweisen denkbar: Erscheinen die eingeholten Materialien ausreichend aussagekräftig, wird ein ärztlicher Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In der täglichen Praxis der Sozialgerichte ist dies jedoch eher die Ausnahme. Meist ist eine Untersuchung des Klägers erforderlich.
Diese Untersuchung erfolgt, je nach Arbeitsstil des zuständigen Vorsitzenden, entweder in der Räumen des Sozialgerichts mit sich anschließender mündlicher Verhandlung; diese so genannten "Termingutachten" haben den Vorteil der Verfahrensbeschleunigung, werden aber von Beteiligten immer wieder als zu wenig fundiert bemängelt. Oder der Vorsitzende beauftragt einen externen Gutachter (sei es einen niedergelassenen Arzt oder einen Kliniker), der dann den Kläger zu sich einbestellt und nach den erforderlichen Untersuchungen das schriftliche Gutachten erstellt. Letzteres bietet mehr Qualität, kostet aber auch zusätzlich Zeit.

Zur Auswahl der Gutachter durch das Sozialgericht: Ärzte, die als Gutachter tätig werden wollen, können sich an die jeweiligen Präsidenten der Sozialgerichte wenden und unter Darlegung ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen um entsprechende Gutachtensaufträge bitten. In vielen Fällen werden mit diesen dann Honorarvereinbarungen geschlossen, um nicht jedes Gutachten einzeln nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) abrechnen zu müssen. Die Auswahl als Gutachter in einem bestimmten Rechtsstreit erfolgt durch den Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kammer des Sozialgerichts. Hierbei spielen Faktoren wie bereits bekannte Qualifikation, Fachgebiet und Ortsnähe zu dem Kläger eine Rolle. Aber auch Wünsche nach mehr Gutachten oder weniger bei Überlastung werden berücksichtigt. "Neue" Gutachter werden in der Praxis "ausprobiert" und empfehlen sich durch eine entsprechende Qualität weiter.

Betrachtet man das sozialgerichtliche Verfahren, das bisher wesentlich durch die von Amts wegen gebotene Ermittlungstätigkeit des Vorsitzenden Richters gekennzeichnet ist, aus der Sicht des Steuerzahlers (das sozialgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei), so wird deutlich, dass es sich hierbei um eine "teure" Gerichtsbarkeit zur Sicherung des sozialen Friedens handelt: Ein durchschnittliches Verfahren ist mit etwa 2500.- bis 3000.- Euro zu veranschlagen, berücksichtigt man nicht nur die Kosten der ärztlichen Befundberichterstellung und Gutachtenstätigkeit, sondern auch die allgemeinen Gerichtskosten (richterliches und nichtrichterliches Personal, Bibliothek, Kosten der Kommunikation via Telefon, Brief, Internet usw.).

Wunschgutachter
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt eine besondere Möglichkeit der Auswahl ärztlicher Gutachter für den Kläger: Auf Antrag des Versicherten, Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. (*7) Die Anhörung wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten der Begutachtung vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Benennt ein Kläger einen Arzt als Gutachter seiner Wahl (Wunschgutachter), werden diesem die Akten mit der Frage zugeleitet, mit welchen Kosten in etwa zu rechnen ist. Anschließend wird der Kläger gebeten, einen ausreichenden Kostenvorschuss einzuzahlen. Erst nach Eingang des Vorschusses erhält der benannte Gutachter von Seiten des Gerichts den Auftrag, das Gutachten zu erstellen.

Hierbei sind im gerichtlichen Alltag zwei häufig auftretende Problemkreise festzustellen: Wird der eigene Hausarzt als Gutachter benannt, sieht sich dieser unmittelbar mit dem Klagebegehren des Patienten konfrontiert (zum Beispiel Rente wegen voller Erwerbsminderung). Kommt der Hausarzt als Gutachter dann zu dem Ergebnis, dass nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, ist das zukünftige Verhältnis zwischen Arzt und Patient regelmäßig belastet. In Fällen wie diesem empfiehlt es sich mit dem Gericht vorab Kontakt aufzunehmen, um nach Möglichkeit von der Tätigkeit als Gutachter entbunden zu werden.

Zum anderen werden immer wieder Gutachter benannt, die an der Spitze großer Häuser stehen oder aufgrund ihrer Leistungen in den Medien allgemein bekannt gemacht worden sind. Der Wunsch nach einem solchen namhaften Gutachter führt vielfach zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung, da dieser Gutachterkreis oftmals mit vorrangigen Aufgaben befasst ist. Sollte ein Gutachten nicht in angemessener Zeit erstellt werden können, kann der benannte Gutachter auch hier um Entbindung von dem Gutachtensauftrag ersuchen. Hält der Kläger dennoch an seinem Wunschgutachter fest, ist die hieraus entstehende Zeitverzögerung hinzunehmen. Denn das Gericht kann den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Einvernahme von Ärzten auf Antrag von Verwaltungsbehörden
Die bisher dargestellten Fallkonstellationen sind durch ein konstruktives Miteinander zwischen den Sozialgerichten und der Ärzteschaft gekennzeichnet, um im Interesse der rechtssuchenden Kläger durch eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung und Begutachtung ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall zu erzielen.
Gelegentlich kommt es jedoch auch zu Kontroversen bei der Entschädigung ärztlicher Leistungen (*8) oder zum Beispiel dann, wenn im Auftrag von Sozialleistungsträgern Ärzte gegebenenfalls zwangsweise einvernommen werden müssen. Werden die Kosten nicht in dem Umfang erstattet, wie sie der Arzt als Gutachter in Rechnung gestellt hat, kann die förmliche Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts beantragt werden. Gegen dessen Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Erinnerung zum Kostenrichter eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

Die Einvernahme von Ärzten auf Antrag von Sozialleistungsträgern oder Verwaltungsbehörden, vor allem der Versorgungsverwaltung, hat seit etwa Oktober des Jahres 2001 sprunghaft zugenommen. Allein am Sozialgericht Augsburg sind in den letzten neun Monaten (d.h. im Zeitraum 10/01 bis 07/02) 181 entsprechende Ersuchen eingereicht worden. Hintergrund ist ein Protestaufruf des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V. gewesen, der die Höhe der Entschädigung von Befundberichten durch die Versorgungsverwaltung als zu niedrig erachtet hat. Folge war, dass Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) mangels entsprechender Unterlagen durch die Versorgungsämter nicht getroffen werden konnten. Diese haben sich dann im Interesse der betroffenen Behinderten und Schwerbehinderten an die Sozialgerichte mit der Bitte um Einvernahme des auskunftspflichtigen behandelnden Arztes gewandt. Im Regelfall haben die Ärzte dann dort die Befundberichte ordnungsgemäß erstellt und eingereicht. Bei einigen wenigen Ärzten sind jedoch wegen der Weigerung Befundberichte zu den gesetzlich vorgesehenen Entschädigungssätzen zu erstellen, Ordnungsgelder zwischen 100.- und 1.000.- Euro verhängt worden. (*9) Der Kern der Problematik ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber die Entschädigungssätze nach dem ZSEG mit Einführung des Euro zum 01.01.2002 geringfügig abgerundet hat. Ärzte können gegenwärtig Befundberichte über ihre Patienten regelmäßig nicht mehr kostendeckend erstellen, da an tatsächlichen Kosten bei ordnungsgemäßer Erledigung insgesamt etwa 30.- Euro zu schätzen sind. Insoweit müsste wiederum der Gesetzgeber zugunsten der Ärzteschaft tätig werden.


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