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Der
Totenschein
Jedes
zweite Tötungsdelikt ist unentdeckt.
Denn Tote sind tot. Sie interessieren
nicht. So lauteten Schlagzeilen im August
2004, nachdem nach einer Serie von Todesfällen
im Allgäu offenkundig geworden ist, dass
ein Krankenpfleger schwerstkranke Patienten
mit Beruhigungs- und Narkosemitteln zu Tode
gespritzt hat (1).
Rechtsmediziner beklagen, dass bei rund 900.000
Todesfällen pro Jahr in der Bundesrepublik
nur etwa 40.000 bis 50.000 Obduktionen durchgeführt
werden, also rund 5 Prozent (2). Die insgesamt
38 rechtsmedizinischen Institute in Deutschland
haben bereits 1997 ihre Daten mit dem Ergebnis
auswerten lassen, dass der Münchner Rechtsmediziner
und Präsident der Deutschen Gesellschaft
für Rechtsmedizin Herr Prof. Wolfgang
Eisenmenger (gestützt auf Unterlagen
von Herrn Prof. Bernd Brinkmann) befürchtet,
dass jährlich hochgerechnet etwa 1.200
bis 2.400 Tötungsdelikte unentdeckt bleiben.
Ein Grund hierfür seien die Kosten von
rund 150 € pro Obduktion zuzüglich
Transportkosten.
Die
Feststellung der Todesart und der Todesursache
wird überwiegend von Haus- und Notärzten
vorgenommen, die vielfach aus Respekt vor
den nächsten Angehörigen und deren
Pietätsempfinden ihren Pflichten nicht
immer ausreichend nachkommen. Nach den Bestattungsgesetzen
der einzelnen Bundesländer müssen
Tote genau untersucht werden. Vorgesehen ist:
Die Leiche soll entkleidet und bei heller
Beleuchtung von allen Seiten begutachtet werden.
Die Körperöffnungen sollen untersucht
werden, ebenso die Bindehäute und der
Hals, denn hier lassen sich Staublutungen
und Strangulationsmerkmale erkennen, wie sie
beim Würgen oder Erdrosseln entstehen.
Verbände müssen entfernt werden,
da sie Schuss-, Stich- oder Schnittverletzungen
verdecken.
In der Praxis werden jedoch nur 20 Prozent
der Toten vollständig entkleidet und
untersucht (3), Notärzte haben darüber
hinaus die Schwierigkeit, dass sie die Vorgeschichte
des Verstorbenen nicht kennen würden
und sich diesbezüglich auf die Angaben
Anwesender verlassen müssen. Werden Vorerkrankungen
oder Medikamente nicht korrekt oder vollständig
dem Arzt mitgeteilt, der den Totenschein ausstellt,
beinhaltet dies die Gefahr, dass eine unzutreffende
Todesursache vermerkt oder eine schwere Straftat
nicht erkannt wird. Gesellschaftspolitisch
ist daher unter anderem eine Erhöhung
der Obduktionszahlen ebenso wünschenswert
wie das Vorsehen unabhängiger und qualifizierter
Leichenschauer. Bestrebungen, rechtsmedizinische
Institute zu schließen, muss entschieden
entgegengetreten werden (3).
Strafrechtliche
Aspekte bei der Ausstellung des Totenscheins
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des
Arztes im Zusammenhang mit der Ausstellung
einer Todesbescheinigung hat sich bereits
im Jahr 1988 das Amtsgericht Wennigsen (4)
geäußert:
Der Schutzzweck des Gesetzes über das
Leichenwesen erschöpft sich nicht darin,
dass aufgrund des Ergebnisses der Leichenuntersuchung
möglicherweise Strafverfolgungsmaßnahmen
eingeleitet werden. Ein weiterer Zweck des
Gesetzes ist die allgemeine Gefahrenabwehr.
Das Erkennen der Gefahr, der ein Mensch zum
Opfer gefallen ist, ist notwendig, um weitere
Personen gerade vor dieser Gefahr zu schützen.
Der Arzt, der eine Leichenschau durchführt,
hat grundsätzlich die Verpflichtung die
Leiche zu entkleiden, um so eine sorgfältige
Untersuchung vornehmen zu können. Dazu
ist er im Rahmen einer sorgfältigen
Untersuchung nach den Grundsätzen
des Gesetzes über das Leichenwesen in
Niedersachsen verpflichtet. Im Unterlassen
des Entkleidens liegt eine objektive Pflichtwidrigkeit.
Der zugrundeliegende Sachverhalt: Der behandelnde
Hausarzt ist während seiner Nachmittagssprechstunde
notfallmäßig zu einer 70 Jahre
alten Patientin gerufen worden, die er in
der Vergangenheit regelmäßig wegen
einer Herz-Kreislauf-Schwäche betreut
hat. Bei dem Eintreffen in der Wohnung hat
er die Frau tot auf dem Rücken liegend
im Wohnzimmer aufgefunden. Nachdem keinerlei
Atemtätigkeit, kein Pulsschlag und auch
keine Pupillenreaktion mehr vorhanden gewesen
sind, hat er eine Todesbescheinigung ausgestellt,
in der als Todesursache ein Herz-Kreislauf-Versagen
infolge eines Herzinfarkts vermerkt worden
ist. Bei der Untersuchung ist jedoch übersehen
worden, dass die Verstorbene besonders im
Rückenbereich deutlich ausgeprägte
hellrote Totenflecken aufgewiesen hat, wie
sie bei Kohlenmonoxydvergiftungen typischerweise
auftreten. Tatsächlich ist die Patientin
auch an einer entsprechenden Kohlenmonoxydvergiftung
verstorben, weil der Ofen nicht sachgemäß
bedient worden ist. Drei Tage nach dem Tod
der alten Dame verstarb auch deren Tochter
an einer Gasvergiftung aufgrund der nämlichen
Ursache, einer für sie nicht erkennbaren
unsachgemäßen Bedienung des Ofens.
Gegenüber
dem Arzt hat das Amtsgericht Wennigsen wegen
fahrlässiger Tötung eine Verwarnung
mit Strafvorbehalt ausgesprochen. In
der juristischen Literatur (5) wird jedoch
gefordert, in Fällen wie dem vorliegenden
den Arzt freizusprechen. Der Arzt habe keine
Garantenstellung für die Ausschaltung
der Gefahrenquelle gehabt. Ihm könne
deswegen der Tod der Tochter nicht angelastet
werden. Insoweit fehle es an der erforderlichen
Kausalität.
Aus
strafrechtlicher Sicht dient der Totenschein
vor allem dazu, den Verdacht einer Straftat
aufzuzeigen oder eine solche auszuschließen.
Wird ein unnatürlicher Tod von Seiten
des Arztes vermutet beziehungsweise entsprechend
vermerkt und bewahrheitet sich dies anschließend
nach durchgeführter Obduktion, muss der
Arzt, der den Totenschein ausgestellt hat,
damit rechnen im Rahmen der Ermittlungen einvernommen
zu werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil
vom 20. April 1982 (6) jedoch hervorgehoben,
dass bei einem eindeutigen Ergebnis der Obduktion
keine Veranlassung besteht, dem als Sachverständigen
vernommenen Obduzenten den auf den Angaben
des Angeklagten beruhenden Totenschein vorzuhalten.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass den Erkenntnissen
nach durchgeführter Obduktion Vorrang
einzuräumen ist vor den Feststellungen
des Arztes, der einen Totenschein nach summarischer
Prüfung der Umstände ausgestellt
hat.
Der
Totenschein im Arzthaftungsprozess
Seit langem ist anerkannt, dass der behandelnde
Arzt zu einer angemessenen Dokumentation verpflichtet
ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit
Urteil vom 27. Juni 1978 (7) ausgesprochen,
dass Beweislasterleichterungen, die bis zur
Umkehr der Beweislast gehen können, immer
dann und soweit geboten sind, als nach tatrichterlichem
Ermessen dem Patienten die (volle) Beweislast
für einen Arztfehler angesichts der vom
Arzt verschuldeten Aufklärungshindernisse
billigerweise nicht mehr zugemutet werden
kann.
In
einem besonders tragischem Fall mit letalem
Ausgang hat an einem Sonntag die einzige in
einem Beleg-Krankenhaus anwesende Ärztin
eine Appendektomie durchgeführt. Ein
Blutbild oder eine Urinuntersuchung wurden
entgegen dem Inhalt des später diktierten
Krankenblattes vor der Operation nicht veranlasst,
da das Krankenhaus-Labor sonntags nicht besetzt
war. Drei Tage nach der Operation setzte nach
dem Inhalt des Krankenblattes die Peristaltik
aus; es kam zu Koterbrechen; dieser Zustand
habe sich innerhalb von zwei Tagen nach Infusionen
gebessert. Nach weiteren vier Tagen kam es
zu einem Kreislaufzusammenbruch, der nicht
mehr beherrschbar gewesen ist und am Folgetag
zum Tode geführt hat. Die Ärztin
ließ im Krankenblatt als Todesursache
akute Herzschwäche und Kreislaufschwäche
vermerken, daneben akute Appendicitis,
Nierenentzündung und Verdacht auf Lungenembolie.
In dem von ihr selbst ausgestellten Totenschein
gab sie als unmittelbare Todesursache akute
Herzschwäche und Kreislaufschwäche
an, als wesentlichen Krankheitszustand zur
Zeit des Todes aber auch Nierenentzündung
und Verdacht auf Lungenembolie.
In ihrem Arztbrief an den Hausarzt erwähnte
sie die Nierenerkrankung nicht, bezeichnete
vielmehr den Urinbefund oB.
Der
Bundesgerichtshof beanstandete die Verlässlichkeit
der geringen vorhandenen Dokumentation. Diese
habe wenigstens eine grobe Unrichtigkeit beschönigenden
Charakters enthalten, nämlich die, dass
erst am folgenden Tage erhobene Laborbefunde
schon am Operationstag vorgelegen hätten.
Dieser Umstand kann nicht ohne Zusammenhang
mit der allerdings nicht schadensursächlichen
Tatsache gewürdigt werden, dass die Ärztin
nach dem Tode ihrer Patientin den ständigen
hochpatologischen Urinbefund in ihrem Schreiben
an den Hausarzt abgeleugnet hat. Hinzu kommt,
dass es die Ärztin versäumt hat,
entsprechend ärztlicher Übung eine
nähere Untersuchung oder Sicherung des
Operationspräparates zu veranlassen.
Die naheliegende Obduktion hat sie nicht einmal
angeregt, den Totenschein selbst ausgestellt
und dem Hausarzt gegenüber einen wichtigen
Befund, wie wohl angenommen werden muss, absichtlich
verschwiegen.
Damit
kommt in Fällen wie hier der Ausstellung
eines Totenscheines durch den behandelnden
Krankenhausarzt selbst eine gesteigerte Bedeutung
zu.
Dieser Umstand ist als einer von mehreren
Gesichtspunkten im Rahmen der juristischen
Prüfung zu betrachten, wenn es gilt im
Arzthaftungsprozess die Frage der Beweislasterleichterung
oder Beweislastumkehr zu beurteilen.
Unfallversicherung
und Totenschein
Private Lebensversicherungen werden häufig
mit einer Unfallversicherung kombiniert, die
bei einem unfallbedingten Ableben eine höhere
Leistung bis zum Doppelten der Lebensversicherungssumme
vorsehen.
Ist zwischen den Hinterbliebenen und der Versicherungsgesellschaft
streitig, ob ein Unfalltod oder nicht vorgelegen
hat, kommt dem Inhalt des Totenscheines eine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Dies gilt besonders dann, wenn sich die Hinterbliebenen
weigern, die von dem Lebensversicherer geforderte
Obduktion vornehmen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.
Oktober 1991 (8) folgenden Sachverhalt zu
beurteilen gehabt: Der Versicherte ist nach
einem Autounfall tot aufgefunden worden. Die
Ärztin hat auf dem von ihr ausgestellten
Leichenschein als Todesursache Genickbruch
nach Autounfall vermerkt. Die Versicherungsgesellschaft
verlangte mit der Begründung eine Obduktion,
als Todesursache komme auch ein Hirnschlag
oder ein Herzinfarkt in Betracht, zumal der
Verstorbene kriegsbedingt an einer Fleckfiebererkrankung
mit hieraus resultierender Hirnfunktionsbeeinträchtigung
gelitten habe. Die Hinterbliebenen stimmten
der geforderten Obduktion jedoch nicht zu.
Der
Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass
die Hinterbliebenen den anspruchsbegründenden
Sachverhalt Unfalltod beweisen
müssen: Vermögen die Bezugsberechtigten
den Tatrichter aufgrund anderer Aufklärungsmöglichkeiten
als einer Obduktion (hier: Vernehmung des
den Totenschein ausstellenden Arztes)
von einem unfallbedingten Tod des Versicherten
zu überzeugen, so kann sich der Unfallversicherer
nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verweigerung
der Obduktion beziehungsweise ihr Unterbleiben
habe die Feststellung beeinflusst, ob ein
Versicherungsfall eingetreten sei.
Denn
zu der Angabe im Leichenschauschein Genickbruch
nach Autounfall habe der Sachverständige
erklärt, dass eine unmittelbar nach dem
Tod des Versicherten durchgeführte Obduktion
Befunderhebungen möglich gemacht hätte,
die eine Klärung der Todesursache erlaubt
hätten. Er hat weiter ausgeführt,
wenn ein Toter außer einem Genickbruch
Weichteilverletzungen im Halsbereich aufweise,
könne auch dies unter Umständen
Feststellungen ermöglichen, ob ein Genickbruch
die Todesursache gewesen sei. Selbst bei dem
Fehlen derartiger äußerer Verletzungen
könne ein Genickbruch im Rahmen einer
Leichenschau dann angenommen werden, wenn
bei ausgeprägter Leichenstarre eine widernatürliche
Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule
bestehe. Erfolge dagegen bei Fehlen äußerer
Verletzungen im Halsbereich die Leichenschau
erst nach Lösen der Totenstarre, so erlaube
allein das Vorliegen eines Halswirbelsäulenbruches
nur Vermutungen zur Todesursache, allenfalls
ein Wahrscheinlichkeitsurteil.
Zusammenfassend: Den Klägern müsse
daher Gelegenheit gegeben werden, die Ärztin
als sachverständige Zeugin einvernehmen
zu lassen, die die Leichenschau vorgenommen
habe.
Ansprüche
auf Sozialleistungen (hier aufgrund von möglichen
späten Kriegsfolgen) und Totenschein
Ein Kriegsteilnehmer hat den linken Unterschenkel
im oberen Drittel mit ungünstigen Stumpfverhältnissen
und Einschränkungen der Kniegelenksbeweglichkeit
verloren. Daneben bestanden als Schädigungsfolgen
reizlose Narben im rechten Unterarm sowie
ein Verlust des rechten Zeigefingerendglieds.
Laut Todesbescheinigung ist der Kriegsteilnehmer
(betagt) an einem Myocardinfarkt bei
Herzwandaneurysma verstorben. Wenn diese
Todesursache richtig sei, so urteilten die
Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
in zweiter Instanz, ließe sich ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Ableben des Beschädigten
und den Folgen seiner Kriegsverletzungen nicht
als wahrscheinlich im Sinne des Versorgungsrechts
erachten.
Das
Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 24.
Juni 1981 (9) in dritter Instanz jedoch darauf
hin, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt
werden müsse. Denn der gerichtlich bestellte
Sachverständige habe eine Wahrscheinlichkeit
des Zusammenhangs für den Fall angenommen,
dass die zum Tode führende Gesundheitsstörung
in Wahrheit nicht ein Herzinfarkt, sondern
vielmehr eine globale Herzschwäche gewesen
sein sollte. Letztere könnte in Folge
der ständigen Eiterungen am Stumpf des
linken Unterschenkels entstanden sein. Nachdem
eine Obduktion nicht durchgeführt worden
sei und zudem Original-Krankenunterlagen nicht
mehr hätten aufgefunden werden können,
sei der Arzt einzuvernehmen, der die Todesbescheinigung
ausgestellt habe, um den Sachverhalt im Rahmen
des noch Möglichen von Amts wegen weiter
aufzuklären.
Einsichtnahme
in den Totenschein durch Hinterbliebene nur
in seltenen Ausnahmefällen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich mit
Urteil vom 10. Juni 1999 (10) grundlegend
dahingehend geäußert, dass das
für das Recht auf Einsichtnahme in die
Todesbescheinigung vorausgesetzte rechtliche
Interesse sich auch bei nächsten
Angehörigen nicht ohne weiteres bereits
aus dem Persönlichkeitsrecht beziehungsweise
der Eltern-Kind-Beziehung als solche ergibt.
Vielmehr muss eine Abwägung dieses Interesses
mit den Belangen des Verstorbenen und sonstiger
Hinterbliebener erfolgen.
Ein allgemeines Interesse zu prüfen,
ob Ansprüche gegen Dritte bestehen könnten,
genügt nicht, um entsprechend Einsicht
gewähren zu können.
Die begehrte Kenntnis über Erbkrankheiten
ist für möglicherweise ebenfalls
betroffene Hinterbliebene dagegen ein schutzwürdiges
persönliches und damit grundsätzlich
ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in
den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines
(Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg
vom 18. Juli 1996 (11)). Die dann vorzunehmende
Güterabwägung mit den Belangen des
Verstorbenen und dem Vertrauen der Allgemeinheit
in die Wahrung der Schweige- und Geheimhaltungspflicht
erfordert eine Ermessenentscheidung der zuständige
Behörde im Einzelfall. Können Betroffene
auf andere Art und Weise Kenntnis über
fragliche Erbkrankheiten erlangen, steht ihnen
ein Einsichtsrecht dennoch nicht zu. Im konkreten
Fall ist die betroffene Hinterbliebene mit
einem gesonderten Schreiben der zuständigen
Behörde informiert worden, dass der Totenschein
keinen Hinweis auf eine bestimmte Erbkrankheit
enthält, sodass eine weitergehende Einsichtsgewährung
nicht veranlasst gewesen ist.
Vergütung
für die Leichenschau und die Ausstellung
von Todesbescheinigungen
In den jeweiligen Bestattungsgesetzen der
einzelnen Bundesländer (zum Beispiel
dem Baden-Württembergischen Gesetz über
das Friedhofs- und Leichenwesen) werden grundsätzlich
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
begründet, eine Leichenschau zu veranlassen
beziehungsweise diese vorzunehmen. Zu den
Verpflichteten gehören unter anderem
regelmäßig in Krankenhäusern
und Entbindungsheimen der Leitende Arzt, bei
mehreren selbständigen Abteilungen der
Leitende Abteilungsarzt. Assistenzärzte
werden vielfach mit herangezogen.
Das
Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil
vom 30. Oktober 1981 (12) einen Streit zwischen
einem Assistenzarzt und dem Krankenhausträger
hinsichtlich der Vergütung zu entscheiden.
Danach können der Krankenhausträger
und nachgeordnete Ärzte vereinbaren,
dass die Vornahme der Leichenschau und die
Ausstellung der dazu gehörenden Bescheinigungen
zu den Pflichten des Arztes gehören,
für die er keine zusätzliche Vergütung
erhalten soll. Eine solche Vereinbarung verstößt
nicht gegen Nr. 5 der Sonderregelungen 2c
zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT).
Ist im Arbeitsvertrag diese Frage nicht ausdrücklich
geregelt, spricht dies gegen eine entsprechende
Liquidationsbefugnis des Arztes. Denn der
Tariflohn stellt im Regelfall die Vergütung
dar, mit der die gesamte Tätigkeit des
Arztes im Krankenhaus abgegolten wird. Darüber
hinausgehende Liquidationsrechte werden erfahrungsgemäß
genau bezeichnet.
Wird einem nachgeordneten Arzt die Vornahme
der Leichenschau als Dienstaufgabe
übertragen, kann auch dies nur dahingehend
verstanden werden, dass für diese Tätigkeit
keine besondere Vergütung gezahlt und
auch keine Liquidationsberechtigung eingeräumt
werden sollte.
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